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Mehr Netto vom Brutto: Gehaltstrickserei endet teuer

Brutto
Ob es rechtens ist, wenn ein Arbeitgeber, um Abgaben zur Sozialversicherung zu sparen, seinen Mitarbeitern anstelle des vollen Lohns Tankgutscheine zukommen lässt und die Arbeitnehmer ihrem Chef Werbeflächen an ihren privaten Kfz vermieten, klärte jüngst das Bundessozialgericht.

Ein Arbeitgeber gewährte Tankgutscheine über einen eher geringen Betrag sowie Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Fahrzeugen als neue Gehaltsanteile anstelle des Bruttoarbeitslohns. Beides gilt als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegt der Beitragspflicht. Das hat das Bundessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: B 12 R 21/18 R).

Ein Arbeitgeber hatte im Rahmen einer sogenannten Nettolohnoptimierung mit seinen Beschäftigten individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 Euro und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit vereinbart. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt. Gleichzeitig wurden „neue Gehaltsanteile“ in Form monatlicher Tankgutscheine in Höhe von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen auf den Fahrzeugen der Mitarbeiter in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart.

Nach einer Betriebsprüfung kam der Rentenversicherungsträger zu dem Schluss, dass es sich bei den Zahlungen um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. Er forderte von dem Arbeitgeber daher die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Seine daraufhin eingereichte Klage begründete der Arbeitgeber damit, dass die Tankgutscheine als Sachbezüge zu betrachten seien. Für die gelte eine steuerrechtliche Bagatellgrenze von monatlich 44 Euro. Diese Grenze würde unterschritten.

Arbeitsentgelt: Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen

Der Betrag unterliege nach Ansicht des Arbeitgebers daher ebenso wenig der Beitragspflicht wie die Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen. Denn für Letzteres seien eigenständige Mietverträge abgeschlossen worden. Diese Argumentation vermochte das Bundessozialgericht nicht zu überzeugen. Anders als die Vorinstanz hielt es die Klage für unbegründet. Das Gericht gab daher der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.

Bei den geldwerten Vorteilen, die der Kläger gewährte, handelt es sich nach Ansicht der Richter sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Denn hierunter würden alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung fallen – gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht und unter welcher Bezeichnung und Form sie geleistet werden. Einnahmen seien alle geldwerten Vorteile, die einem Beschäftigten in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Beschäftigung zuflössen.

Tankgutscheine sind keine Sachbezüge

Im Zuge der Vereinbarung des Lohnverzichts seien die als „neue Gehaltsanteile“ bezeichneten Tankgutscheine und die Werbeeinnahmen teilweise an die Stelle des ursprünglichen Bruttolohns getreten. Sie hätten den Verzicht teilweise ausgeglichen. Die Tankgutscheine seien folglich keine Sachbezüge, die bei Unterschreitung der steuerlichen Bagatellgrenze beitragsfrei gewesen wären.

Auch die Werbeeinnahmen seien als „neue Gehaltsanteile“ anzusehen. Denn auch sie seien im Gegenzug zu dem Lohnverzicht vereinbart worden. Es komme daher nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen beruhen.

Marcus

Marcus Chantraine

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