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Dienstunfähigkeit – allgemein oder speziell? Wer braucht was?

speziell
In den Medien sind immer wieder die Begriffe allgemeine und spezielle Dienstunfähigkeit zu lesen und in diesem Beitrag widme ich mich einmal dem Unterschied. Daher resultiert die Frage: Wer braucht was?

Die Dienstunfähigkeit ist in den § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) definiert.

Im BBG heißt es an der Stelle in Absatz 1:

1. Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

2. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

3. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Den dritten Satz möchte ich im folgenden nochmal genauer betrachten.

Jedoch schauen wir nun, was der § 26 BeamtStG sagt. Die Sätze 1 – 3 sind identisch mit dem § 44, doch folgt hier noch ein vierter Satz.

4. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

Dieser Satz macht einen Blick in das Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes nötig, der genauere Blick auf § 33 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) bringt jedoch keine tiefergehenden Erkenntnisse.

In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Absatz 2 der beiden §§ geht dann auf die anderweitige Verwendung näher ein in dem dort steht:

1. Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann.

2. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

Also eigentlich dienstunfähig, aber doch nicht so ganz…

…heißt im Klartext an einem Beispiel: Ein Polizeivollzugsbeamter (gleichbedeutend mit einer Tätigkeit im Außendienst) ist für den Außendienst dienstunfähig, kann jedoch eine anderweitige Position bekleiden, die die besonderen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht stellt. Dann liegt keine Dienstunfähigkeit vor, da die auszuübende Funktion bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert.

Hierzu greift in Nordrhein-Westfalen der § 115 LBG NRW – Dienstunfähigkeit – und dort steht in Satz 3:

Wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll sie oder er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind.

Jetzt schlauer als vorher?

Wie ich in den Definitionen gefunden habe kommt „speziell“ nur für den Polizeivollzugsdienst und die Feuerwehr in betracht. Bei allen anderen Beamten reicht „allgemein“ völlig aus. Das bedeutet, um eine passende Absicherung gegen die finanziellen Folgen der Dienstunfähigkeit zu haben, benötigt ein Polizei- oder Feuerwehrbeamter/-in eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit der speziellen Dienstunfähigkeitsklausel. Diese bieten jedoch nur wenige Versicherer an. Einer von diesen Anbietern ist die DBV Deutsche Beamtenversicherung.

speziell

Und die anderen Beamten?

Bei allen anderen Beamten ist eine Versicherung mit allgemeiner Dienstunfähigkeitsklausel das Mass der Dinge, die Ihr natürlich auch bei uns bekommt. Jetzt stellt sich nur noch die Frage nach der Höhe der richtigen Absicherung. Lasst Euch daher bei uns kompetent mit einer Versorgungsanalyse, die wir Euch erstellen, beraten. Egal ob „allgemein“ oder „speziell“, wir haben die richtige „echte“ Dienstunfähigkeitsversicherung für Euch im Angebot.

 

 

 

Marcus

Marcus Chantraine

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