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Mindestversorgung – oder warum ich eine Dienstunfähigkeitsabsicherung benötige

Mindestversorgung
In den vorangegangenen Posts habe ich mich mit dem Thema der Dienstunfähigkeit beschäftigt. Die Fragen, wann bin ich dienstunfähig und wer benötigt eine allgemeine oder spezielle Dienstunfähigkeitsklausel habe ich behandelt. Jetzt wende ich mich der Frage zu: Wie sieht meine Versorgung aus?

Um die Frage nach der Mindestversorgung zu klären…

…muss auch hier in die Gesetze geschaut werden. Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) regelt in § 14 Absatz 4 die sogenannte Mindestversorgung, also das Ruhegehalt (Pension), das ein Beamter mindestens erhält bzw. welches seine Hinterbliebenen erhalten. Diese Bestimmung gilt inhaltlich auch in nahezu allen Bundesländern. Hier der genaue Wortlaut dazu:

§14 (4) 1. Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).

2. An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

3. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht.

4. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt.

5. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

Alles klar soweit?

Also wohl eher nicht. Rollen wir das Ganze doch mal langsam auf.

Das Ruhegehalt eines Beamten ermittelt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Soweit, so gut. Machen wir hierzu mal ein konkretes Beispiel: Ein Beamter/-in, nach Tabelle A (aufsteigende Besoldung) in A 9 besoldet, wird dienstunfähig. Bei einer angenommenen Dienstaltersstufe 4 beträgt das Gehalt 2.985,90 € (Besoldung NRW Stand 01.01.2021). Dies ist ruhegehaltfähig und der Einfachheit halber kommen keine weiteren Zuschläge dazu.

Davon sind also 35% Basis für die Mindestversorgung.

Nun wird dieser Wert mit 65% der Endstufe A 4 (in NRW A 5) gegenübergestellt. Für NRW heißt das Endstufe A 5 sind das 2.672,63 € plus einem Erhöhungsbetrag von 30,68 €. Ohne weiteres rechnen sieht man, dass dieser Wert höher sein wird. Also greift hier die Mindestversorgung nach § 14 BeamtVG.

Hieraus wird also schnell ersichtlich, dass große Einbußen vor dem dienstunfähigen beamteten Menschen liegen. Es gibt nun zwei Möglichkeiten mit einem solchen Szenario umzugehen.

Die einfache Lösung: Kopf in den Sand und gut ist.

Die bessere Lösung: Kopf hoch und lass uns über dieses Thema reden. Wir, die DBV Deutsche Beamtenversicherung, haben für Dich die passenden Lösungen parat und zeigen Dir, wie Deine konkrete Situation aussieht anhand einer Versorgungsanalyse.

Marcus

Marcus Chantraine

Agenturinhaber

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